Allgemeine Verkaufsbedingungen der ServSix GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen der ServSix GmbH (Verkäuferin) gegenüber ihren Kunden. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, juristischen Personen des Privatrechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Verkäuferin ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Verträge zwischen der Verkäuferin und dem Kunden werden üblicherweise in der Weise geschlossen, dass der Kunde eine schriftliche, verbindliche Bestellung an die Verkäuferin übermittelt. Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, ist der Kunde an seine Bestellung für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Eingang der Bestellung bei der Verkäuferin gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung in Form einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung zustande. Sofern die Verkäuferin lediglich den Eingang der Bestellung des Kunden bestätigt, kommt hierdurch noch kein Vertrag zustande.

(2) Die Regelungen in Abs. 1 hindern das Zustandekommen eines Vertrags auf andere Weise im Einzelfall nicht.


§ 3 Überlassene Unterlagen / Verschwiegenheit

Alle Unterlagen, die die Verkäuferin dem Kunden überlässt und technische Details der Kaufgegenstände, Kalkulationen, Zeichnungen und technische Darstellungen enthalten, sind von den Parteien vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung der Verkäuferin nicht an Dritte weitergegen werden. Ausgenommen sind alle Unterlagen, deren Inhalt allgemein bekannt ist ohne dass diese durch eine Verletzung dieser Vereinbarung allgemein bekannt geworden sind oder von der Verkäuferin veröffentlicht oder allgemein zugänglich gemacht wurden.


§ 4 Preise/ Zahlung/ Kleinbestellungen/ Aufrechnung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die Preise der Verkäuferin ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Bestellungen mit einem Auftragswert von bis zu € 300,- (Kleinbestellungen) wird zusätzlich eine Berechnungspauschale in Höhe von € 30,- plus MwSt. berechnet.

(3) Rechnungen der Verkäuferin sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung angegebene gültige Währungskonto zu erfolgen. Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(5) der Ausgleich der Rechnung hat in voller Höhe ohne Abzug von Skonti zu erfolgen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(6) Sofern sich der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung im Verzug befindet, kann die Verkäuferin die Auslieferung weiterer Waren bis zur Beendigung des Verzugs verweigern.

(7) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 5 Lieferzeiten

(1) Der Beginn der von der Verkäuferin angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf Umstände zurückzuführen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Fristen im angemessenen Umfang. Der Kunde kann in Folge des Verzugs der Verkäuferin nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verkäuferin den Verzug zu vertreten hat. Die Verkäuferin kann im Falle des Verzugs von dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung verlangen, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder die Lieferung noch erfolgen soll.

(4) Nachträgliche Auftragsänderungen berechtigen die Verkäuferin zu Lieferzeitverschiebung oder Rücktritt vom Vertrag.

(5) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Verkäuferin berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die Verkäuferin behält sich vor, Ersatz für etwaige weitergehende Schäden zu verlangen. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte der Verkäuferin bleiben hiervon unberührt.

(7) Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann die Verkäuferin Lagerkosten in Höhe von monatlich 0,5% des Preises der zu liefernden Gegenstände verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Warenpreises, es sei denn dass eine Partei höhere oder niedrigere Lagerkosten nachweist.


§ 6 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Moment der Übergabe an den Kunden auf diesen über.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks oder Lagers der Verkäuferin die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit dem Empfang der Ware in Annahmeverzug gerät. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien vor („Vorbehaltsware“). Soweit die Forderungen der Verkäuferin zusätzlich auf andere Weise als durch diesen Eigentumsvorbehalt gesichert sind und die Gesamtheit der bestehenden Sicherheiten die offenen Forderungen der Verkäuferin gegen den Kunden um mindestens 20% übersteigt, kann der Kunde verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl übersteigende Sicherheiten freigibt.

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsgangs berechtigt, sofern er dafür Bezahlung erhält oder die Ware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Kunde bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Verkäuferin ab. Einer gesonderten Erklärung bedarf es hierzu nicht.

(3) Die Verpfändung und/ oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. In diesem Fall erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung für die Verkäuferin. Zu Gunsten der Verkäuferin entsteht an der neuen Ware Miteigentum in dem Umfang, der dem Anteil der Vorbehaltsware an der neuen Ware entspricht. Die neue Ware gilt in diesem Umfang als Vorbehaltsware.

(5) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung weiterverarbeitet oder ein- oder umgebaut wurde. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Verkäuferin kann die Forderung nur dann einziehen, wenn und solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, nicht zahlungsunfähig ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen; die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(6) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde hat der Verkäuferin in diesem Falle alle zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu übermitteln und erforderliche Unterlagen (ggf. in Kopie) auszuhändigen.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Außerdem ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.


§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mengenabweichungen und Mängel an der bestellen Ware sind unverzüglich bei der Verkäuferin schriftlich geltend zu machen.

(2) Es wird keine Gewähr übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse, die den Prozess der Maschine negativ beeinflussen, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Verkäuferin zurückzuführen sind.

(3) Der Verkäuferin ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

(4) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die ausdrücklich nur die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

(5) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

(6) Ansprüche auf Nacherfüllung und das Recht auf Rücktritt oder Minderung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt. Die gesetzlichen Fristen zu Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.

(7) Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Verkäuferin die Ware (vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge) nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Kunde hat der Verkäuferin Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(8) Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(9) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß und bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Verkäuferin gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(11) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Verkäuferin aus § 478 BGB bestehen nur, soweit der Kunde seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Rechte eingeräumt hat.

(12) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Verkäuferin. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


§ 10 Schutzrechte

(1) Die Verkäuferin steht nicht dafür ein, dass keine Schutzrechte (gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte) an den gelieferten Waren in einem anderen Land als dem Land der Auslieferung der Ware bestehen. Sofern im Land der Auslieferung der Ware Dritte berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten erheben, erhält die Verkäuferin zunächst Gelegenheit, nach ihrer Wahl eine Lizenz für die Nutzung des Schutzrechts einholen, die Ware in einer Weise modifizieren, die eine Verletzung des Schutzrechts ausschließt oder die Ware, soweit für den Kunden zumutbar, austauschen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur dann, wenn die vorstehenden Maßnahmen keinen Erfolg bringen oder für den Kunden nicht zumutbar sind.

(2) Soweit der Kunde die Verletzung von Schutzrechten zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die Verkäuferin ausgeschlossen.


§ 11 Haftung

Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit diese nicht nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Arglist zurückzuführen sind. Die Verkäuferin haftet außerdem bei Nichteinhaltung übernommener Garantien und wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


§ 12 Rücktrittsrechte

Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verkäuferin sich im Verzug befindet und eine unter Ablehnungsandrohung gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten wird. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn die Verkäuferin eine angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne des Abschnittes 8 durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit der Ausbesserung oder Ersatzlieferung.


§ 13 Rechtswahl / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Formerfordernisse / Salvatorische Klausel

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(3) Alle weiteren Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.


Stand der AGB: Februar 2017